Gaspreisbremse: Wir beantworten wichtige Fragen

So funktionieren die Gas- und Wärmepreisbremsen

Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Abdämpfung der gestiegenen Energiekosten die Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 auf den Weg gebracht. Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden damit bereits rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Für Großverbraucher von Gas und Wärme mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Verbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift die befristete Entlastung bereits ab Januar 2023. Die Gas- und Wärmepreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Kurz zusammengefasst funktioniert die Preisbremsen wie folgt: Für einen bestimmten Anteil des Gasverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 12 ct/kWh liegt, für den anderen Anteil zahlt man den mit seinem Energieversorger vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Der Staat gleicht dabei die Differenz zwischen den 12 ct/kWh und dem Arbeitspreis der Energieversorger aus. Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Außerdem wird bei der Gas- und Wärmepreisbremse zwischen Privathaushalten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) unterschieden.

Ob kleiner oder großer Gas- bzw. Wärmeverbraucher, jeder profitiert dabei vom Energiesparen: Denn je weniger Gas bzw. Wärme man verbraucht, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Verbrauch soweit zu reduzieren, um im Rahmen des staatlich reduzierten Entlastungskontingents zu bleiben.

FAQs Gas- und Wärmepreisbremse

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