Störungsannahme
Ausschließlich bei Störungen und technischen Notfällen:
Kundenberatung
Chat starten
Hauptverwaltung Köln
rhenag Rheinische Energie
Aktiengesellschaft
Postfach 51 09 20
50945 Köln
Bayenthalgürtel 9
50968 Köln
Tel: 0221 93731-0
Fax: 0221 93731-170
Standort Siegburg
rhenag Rheinische Energie
Aktiengesellschaft
Postfach 17 62
53707 Siegburg
Bachstraße 3
53721 Siegburg
Tel: 02241 107-0
Fax: 02241 107-355
Abschläge, Zählerstände, Rechner
Hier helfen wir Ihnen schnell und unkompliziert
Unser mobiler Service vor Ort. Alle Termine hier.
Sie haben Fragen, Wünsche oder Anregungen?
Wie funktionieren die Regelungen im Detail und wie wird rhenag diese für Sie umsetzen? Wichtige Infos zu den Gas- und Wärmepreisbremsen haben wir hier in den FAQs für Sie zusammengefasst.
Im November 2023 wurde eine Verlängerung der Gas- und Wärmepreisbremse bis Ende März 2024 beschlossen. Allerdings führt die aktuelle Neubewertung der Haushaltplanung auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes dazu, dass aktuell noch nicht klar ist, ob der Staat finanziell die Möglichkeit hat, die Preisbremsen in dieser Form zu verlängern.
Eine endgültige Entscheidung ist voraussichtlich erst Mitte Dezember 2023 zu erwarten.
Wenn der Beschluss der Bunderegierung zu einer Verlängerung der Preisbremse auch auf Grund der aktuellen Haushaltlage umgesetzt werden kann, werden Ihre Gas- bzw. Wärmepreiszahlungen weiterhin wie im Jahr 2023 durch einen staatlichen Zuschuss „gedeckelt“. Das bedeutet für Gas zahlen Sie als Haushaltkunden maximal 12 ct. für die Kilowattstunde, und für Wärme 9,5 ct. pro Kilowattstunde. Der Preis der von Ihnen gekauften Energie selber ändert sich dabei nicht.
Wir zahlen Ihnen sozusagen die „Differenz des kalkulierten Energiepreises zu dem staatlich definierten Preisdeckel“ im Auftrag des Staates aus. Sollte Ihr rhenag-Energiepreis unterhalb der Grenzen des Energiepreisdeckeln von 12 ct.oder 9,5 ct. liegen, werden keine staatlichen Zuschüsse mehr gezahlt. Das bedeutet, Sie zahlen genau das, was vertraglich vereinbart wurde.
Im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen zu den hohen Energiepreisen für Haushalte, wurde für Gas und Wärme die Mehrwertsteuer von 19% auf 7% abgesenkt. Diese Absenkung war im Gesetz bis Ende März 2023 befristet. Die Bundesregierung hat nun beschlossen, dass die verminderte Mehrwertsteuererhebung für Gas- und Wärmelieferungen nur bis Ende Februar gelten soll.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 hat jedoch zur Folge, dass die Nutzung der dem „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zugeführten Gelder bzw. deren Berücksichtigung für die Haushaltsplanung der kommenden Jahre nicht mehr möglich ist und die Haushaltsplanung des kommenden Jahres neu im Bundestag diskutiert wird. Aktuell ist noch nicht eindeutig klar, ob der Staat gezwungen ist an dieser Stelle zu sparen und die Mehrwertsteuer bereits zum Anfang des Jahres 2024 wieder von 7% auf 19% erhöht. Immerhin geht es um bis zu 60 Milliarden Euro, die den künftigen Haushalten fehlen.
Sollte die Mehrwertsteuer wieder auf 19% steigen, bedeutet das, dass sich Ihr Gas- bzw. Wärmepreis um 11,2 % (brutto) erhöht. Bei einem Preis von beispielsweise 12 ct pro Kilowattstunde für Gas, würde das zu einer Preiserhöhung um 1,44 ct führen. Bei einem Jahresverbrauch von beispielsweise 20.000 Kilowattstunden würde das bedeuten, dass Sie anstatt 2400 Euro 2688 Euro für Ihren Gasverbrauch zahlen, also 288 Euro mehr pro Jahr.
Sollten die Energiepreisbremsen verlängert werden, würden Sie jedoch bis zum Ende dieser Hilfsmaßnahme unter die Regelungen der Energiepreisbremse fallen. Das bedeutet, Sie würden für den Gültigkeitszeitraum der Energiepreisbremsen weiterhin nur 12 ct. pro Kilowatt-stunde Gas bezahlen.
Eine endgültige Entscheidung, sowohl über die weitere Absenkung der Mehrwertsteuer als auch über die Verlängerung der Energiepreisbremsen, ist jedoch leider voraussichtlich erst Mitte Dezember 2023 zu erwarten.
Wenn der Beschluss der Bunderegierung zu einer Verlängerung der Preisbremse auf Grund der aktuellen Haushaltlage nicht umgesetzt werden kann, werden Ihre Gas- und Wärmepreiszahlungen nicht mehr durch einen staatlichen Zuschuss „gedeckelt“. Sollte Ihr Energiepreis oberhalb der Preisdeckelgrenzen der Energiepreisbremsen liegen, wird Ihnen der vertraglich vereinbarte Preis berechnet. Das bedeutet, Ihre Energiekosten steigen an. Es werden keine staatlichen Zuschüsse mehr gezahlt und das bedeutet, Sie zahlen genau das, was vertraglich vereinbart wurde.
Sollte Ihr aktueller Energiepreis unterhalb der Preisdeckelgrenzen der Energiepreisbremsen liegen, ändert sich für Sie nichts.
80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Gasverbrauchs wird zum festgelegten Arbeitspreis von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto) berechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) zahlen Haushaltskundinnen und -kunden den mit ihrem Energieversorger vertraglich festgelegten Arbeitspreis. Dies gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen, deren Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt.
Die Beschaffungskosten für Erdgas sind stark gestiegen, früher oder später müssen Energieversorger dies in den Tarifen berücksichtigen. Diese monatlichen Mehrkosten für Kundinnen und Kunden soll die Gaspreisbremse abfedern. Die Preisbremse wird daher in vielen Fällen dafür sorgen, dass die monatliche Abschlagserhöhung in einem moderaten Rahmen bleibt.
Eines Vorab: Als Kundin und Kunde von rhenag brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Gaspreisbremse und die Mehrwertsteuersenkung bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie informieren.
Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh werden per Anschreiben näher informiert.
80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Gasverbrauchs wird zum festgelegten Arbeitspreis von 9,5 Cent je Kilowattstunde (brutto) berechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) zahlen Sie den mit uns vertraglich festgelegten Arbeitspreis. Dies gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen, deren Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt.
Eines Vorab: Als Kundin und Kunde von rhenag brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Wärmepreisbremse und die Mehrwertsteuersenkung bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie informieren.
Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh werden im Januar 2023 per Anschreiben näher informiert.
Das Wichtigste für Sie vorab: Alle Privatkundinnen und -kunden von rhenag sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun – wir garantieren Ihnen, dass wir die Gas- und Wärmepreisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen.
Die Gas- bzw. Wärmepreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab dem Monat zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Gas- bzw. Wärmepreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.
Nein. Vom Gesetz sind ist neben der Fern- auch die Nahwärmeversorgung umfasst. Wir geben daher die Entlastungen selbstverständlich auch an unsere Nahwärmekundinnen und -kunden weiter.
Im Normalfall zahlen Sie monatlich einen Abschlag für ein Zwölftel (1/12) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Gaspreisbremse wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 % des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto). Darüber fällt für jede weitere Kilowattstunde Ihr aktuell vertraglich mit uns vereinbarter Arbeitspreis an.
Auf Ihrer Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen. Haben Sie mehr als 80 % Ihres prognostizierten Gasverbrauchs verbraucht, zahlen Sie für diese darüberliegenden Kilowattstunden den mit uns vertraglich vereinbarten Preis.
Sofern im September keine Verbrauchsprognose vorlag, etwa weil der Anschluss neu erstellt wurde, bildet die Prognose des Verteilnetzbetreibers über den Jahresverbrauch die Grundlage zur Berechnung des Entlastungskontingents.
Im Normalfall zahlen Sie monatlich einen Abschlag für ein Zwölftel (1/12) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Wärmepreisbremse wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 % des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 9,5 ct/kWh (brutto). Für den über dieses Entlastungskontingent hinausgehenden Verbrauch fällt für jede weitere Kilowattstunde Ihr aktuell vertraglich mit uns vereinbarter Arbeitspreis an.
Auf Ihrer Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen. Haben Sie mehr als 80 % Ihres prognostizierten Wärmeverbrauchs verbraucht, zahlen Sie für diese darüber liegenden Kilowattstunden den mit uns vertraglich vereinbarten Preis.
Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden sowie zugelassene Krankenhäuser bei den hohen Energiekosten zu entlasten, wird auch für sie eine Gaspreisbremse eingeführt. Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung nutzen.
Die Gaspreisbremse für Unternehmen miteinem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift ab Januar 2023. Unternehmen bezahlen dann für 70 % ihres Erdgasverbrauchs nur 7 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Erdgasverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen. Bei SLP-Kunden ist der Jahresverbrauch, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, maßgeblich.
Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden und registrierender Leistungsmessung sowie zugelassene Krankenhäuser bei den hohen Energiekosten zu entlasten, wird auch für sie eine Wärmepreisbremse eingeführt.
Die Wärmepreisbremse für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem jährlichen Wärmeverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift ab Januar 2023. Unternehmen bezahlen dann für 70 % ihres Wärmeverbrauchs nur 7,5 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Wärmeverbrauch über 70 % gilt der mit uns vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.
Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr gelten die gleichen Preisbedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil.
Ja – Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt, im Sinne der Versorgungssicherheit, aber auch aus finanzieller Sicht. Die Gas- und Wärmepreisbremse für Privatkunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen gilt für 80 Prozent des Verbrauchs, für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung gilt sie für 70 Prozent des Verbrauchs. Für den über diese Entlastungskontingente hinausgehenden Verbrauch müssen Kunden den jeweils gültigen Vertragspreis zahlen. Für diese Preise wird sich aufgrund der nach wie vor enorm hohen Großhandelsnotierungen leider vorerst keine Entspannung zeigen.
Wir haben wichtige Energiespartipps für Sie hier zusammengestellt.
Die Gas- und Wärmepreisbremsen greifen ab März 2023. Sie wird aber rückwirkend zum 1. Januar 2023 berechnet. Alle Privatkundinnen und -kunden von rhenag sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun – wir garantieren Ihnen, dass wir die Gas- und Wärmepreisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen.
Bei Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gas- bzw. Wärmeverbrauch über 1,5 Mio. kWh/a greift der befristete Schutz bereits ab Januar 2023. Wir werden alle Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung im Januar 2023 per Anschreiben informieren.
Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Gas- und Wärmepreisbremse zur Verfügung. Den Differenzbetrag zwischen den 12 ct/kWh der Gaspreisbremse bzw. den 9,5 ct/kWh der Wärmepreisbremse bei den Haushaltskunden und dem für diese Kunden aktuell gültigen Arbeitspreis erhält der Energieversorger vom Staat erstattet. Für die Entlastungskontingente im Großkundensegment gilt das gleiche Prinzip.
Sollte der Tarif auch beim Start der Gaspreisbremse noch unter dem Deckelungsbetrag von 12ct/kWh liegen, erhalten Sie zunächst keine Entlastung durch die Gaspreisbremse. Sollte Ihr Tarif jedoch bis 30.04.2024 über 12ct/kWh steigen, haben Sie automatisch Anspruch auf Entlastung über die Gaspreisbremse. Wir werden dies bei der Berechnung der Abschläge und der Abrechnung berücksichtigen. Da das Preisniveau an den Energiebörsen auf hohem Niveau bleibt, werden voraussichtlich auch die aktuell noch günstigeren Tarife zukünftig steigen.
Bei Fragen rund um die Themen Rechnung, Abschlag, Zähler, Umzug und Kundenportal
hilft Ihnen Ihr
Sie haben Fragen zum Energiesparen? Auf unserer Service-Seite haben rhenag-Kolleginnen und -Kollegen wertvolle Tipps für Sie – liebe Kundinnen und Kunden – zusammengestellt, um im kommenden Winter gemeinsam so viel Energie zu sparen, wie möglich. Denn die wichtigste Aufgabe ist es, die Gasversorgung in der kommenden Heizsaison zu sichern und einen akuten Gasmangel zu vermeiden.