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Wie funktionieren die Regelungen zu Strompreisbremse im Detail und wie wird rhenag diese für Sie umsetzen? Wichtige Infos haben wir hier in den FAQs für Sie zusammengefasst.
Ursprünglich sollten die noch bis Ende des Jahres geltenden Energiepreisbremsen bis zum 31. März 2024 verlängert werden.
Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zum „Klima- und Transformationsfonds“ und der seither fehlenden Finanzierungsgrundlage geht die Branche jedoch inzwischen davon aus, dass es zu dieser Verlängerung nicht mehr kommt und die Strompreisbremse zum 31. Dezember 2023 ausläuft.
Für Sie als rhenag-Stromkunde ändert sich zunächst einmal nichts, da bei der aktuellen Preisstellungen unserer Stromtarife Ihr aktueller Strompreis unterhalb der Preisdeckelgrenzen der Energiepreisbremsen liegt. Dies gilt allerdings nur solange die Netzentgelte nicht stark steigen.
Die Branche geht inzwischen davon aus, dass es zu dieser Verlängerung der Energiepreisbremsen nicht mehr kommt und die Strompreisbremse damit zum 31. Dezember 2023 ausläuft.
Wenn der Beschluss der Bunderegierung zu einer Verlängerung der Preisbremse auf Grund der aktuellen Haushaltlage nicht umgesetzt werden kann, hat das bei der aktuellen Preisstellungen unserer Stromtarife für Sie zunächst keine Auswirkungen, da Ihr aktueller Strompreis unterhalb der Preisdeckelgrenzen der Energiepreisbremsen liegt. Dies gilt allerdings nur solange die Netzentgelte nicht stark steigen.
Kurz zusammengefasst funktioniert die Strompreisbremse wie folgt:
Für Kunden mit einem Stromverbrauch bis zu 30.000 kWh/Jahr übernimmt der Staat für 80 % des Stromverbrauchs den Teil des Arbeitspreises, der über 40 ct/kWh liegt, für den anderen Anteil zahlt man den mit seinem Energieversorger vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Der Staat gleicht dabei die Differenz zwischen den 40 ct/kWh und dem Arbeitspreis der Energieversorger aus. Kunden mit einem zeitvariablen Messung (HT/NT) erhalten für die zeitliche Gültigkeit des Niedertarifs (NT) einen Referenzpreis von 28 ct/kWh. Für die Hochtarifzeit wird zeitlich der Referenzpreis von 40 ct/kWh gewichtet.
Für Stromkunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten für 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs einen garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh.
Ob kleiner oder großer Stromverbraucher, jeder profitiert dabei vom Energiesparen: Denn je weniger Elektrizität man verbraucht, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Verbrauch soweit zu reduzieren, um im Rahmen des staatlich reduzierten Entlastungskontingents zu bleiben.
Wir weisen darauf hin, dass sich auch ein Preisvergleich lohnen kann.
Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.
Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 70 Prozent der bisherigen Menge verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Für die Berechnung der Entlastung durch die Strompreisbremse wird der bisherige Stromverbrauch zugrunde gelegt. Wie dieser ermittelt wird, hängt davon ab, ob Sie Standardlastprofil (SLP)-Kunde sind – dies trifft auf das Gros der Haushaltskunden zu – oder ob eine registrierte Leistungsmessung (RLM) erfolgt. Dies ist bei Unternehmen mit größeren Verbrauchsmengen die Regel.
SLP-Kunden: Hier wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent beträgt dann 80 Prozent oder – bei Verbräuchen über 30.000 kWh – 70 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose.
RLM-Kunden: Hier wird der Verbrauchs des Kalenderjahres 2021 zugrunde gelegt. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt.
Wir legen folgende Annahmen zu Grunde:
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4 500 kWh im Jahr, das sind 375 kWh im Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 ct/kWh, also 113 Euro im Monat. Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher. Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 50 ct/kWh.
Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 30 Prozent Strom spart, bekommt sie also 675 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann 8 Euro niedriger als bisher.
Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Die Entlastung für Kunden mit einer zeitvariablen Messung (HT/NT) wird ab August für den verbleibenden Entlastungszeitraum berücksichtigt. Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.
Wir werden unsere Stromkunden rechtzeitig über ihre ab März 2023 geltenden Entlastungen informieren. Wir teilen dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Sie Ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom in kommenden Monaten ersehen. Darüber hinaus teilen wir die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit.
Die Entlastung erfolgt automatisch über uns, Sie müssen nichts weiter veranlassen, Sie müssen keinen Kontakt zu uns aufnehmen und auch keinen Antrag auf Entlastung oder ähnliches stellen. Sie erhalten ab 1. März 2023 durch von uns quasi eine monatliche Gutschrift. Ihre monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag.
Zunächst einmal liegt auch der Preis des Basis-Kontingents mit 40 ct/kWh noch auf einem historisch hohen Niveau, die letzten 20% sind noch teurer. Jede eingesparte Kilowattstunde reduziert diese hohen Kosten.
Zudem ist in der Konstruktion der Strompreisbremse ein weiterer Sparanreiz eingebaut. Die Entlastung hängt nämlich nicht vom aktuellen Verbrauch ab. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe.
Wenn Sie im Jahre 2023 den Versorger wechseln, darf Ihr neuer Versorger erst dann die Entlastung aus den Energiepreisbremsen an Sie weitergeben, wenn ihm eine Rechnungskopie vom ursprünglichen Lieferanten vorgelegt wird. Sie brauchen selbst nicht tätig zu werden.
Sollte Ihrem neuen Versorger spätestens 6 Wochen nach Lieferbeginn keine Daten vorliegen, wird dieser eine Rechnungskopie von Ihnen anfordern.
Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent. Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert,beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes:
Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums.
Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besser stellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden.
Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einem über ein Standardlastprofil bilanzierten Zähler angeschlossen, gilt folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.
Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hingegen hinter einer nicht an einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem, gilt die in der vorherigen Frage (neue Entnahmestelle) beschriebene Regelung. Um sicherzustellen, dass z.B. für eine im November eingebaute Wärmepumpe auch noch in der Heizperiode entlastet wird, wurde der in der vorherigen Frage (neue Entnahmestellen) beschriebene Dreimonatszeitraum auf einen Monat verkürzt.
Wenn im Entlastungszeitraum eine elektrische angetriebene Wärmepumpe oder eine Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge ohne eigenen Zähler neu eingerichtet wurde und daher keine Berücksichtigung in der Jahresverbrauchsprognose finden konnte, kann diese entsprechend angepasst werden. Für diese spezielle Konstellation ist es wichtig zu wissen: Hier müssen Sie aktiv werden! Als Betreiber der Wärmepumpe/Ladeeinrichtung müssen Sie die neuen Verbrauchsgeräte Ihrem Netzbetreiber mitteilen. Dieser passt die Jahresverbrauchsprognose dann entsprechend an. Damit auch wir als Ihr Lieferant schnell reagieren können, müssen Sie unbedingt auch uns die Information über die Installation einer Wärmepumpe oder einer Wallbox ohne eigenen Zähler weiterleiten. Bitte mailen Sie hierfür dem rhenag-Kundenservice den Beleg über die Installation der Wärmepumpe/Wallbox sowie den Nachweis über die entsprechende Mitteilung an den Netzbetreiber zu. So können wir für den verbleibenden Entlastungszeitraum dann die angepasste Prognose zugrunde legen.
Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen, wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dabei wird aber nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen für die Entlastung herangezogen, sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen.
Ein Beispiel:
Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 18/24, egal wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. In diesem Fall greift für die Entnahmestelle ein Referenzpreis von 37 ct/kWh (28 ct/kWh × 6 h/24 h + 40 ct/kWh × 18 h/24 h).
Darüber hinaus wichtig:
Der niedrigere Preisdeckel für Wärmestrom im NT (Niedertarif) von 28 Ct/kWh gilt nicht rückwirkend, sondern laut Gesetz ab dem 1. August 2023. Er gilt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs bis 30.000 kWh.
Der Preisdeckel für HT und NT gilt zudem nur, wenn Ihr vertraglich vereinbarter Verbrauchspreis jeweils über den für HT und NT geltenden Preisdeckeln liegt.
Der genaue Entlastungsbetrag wird nach den gesetzlichen Vorgaben für jeden Kunden individuell ermittelt und auf der Rechnung ausgewiesen.
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Sie haben Fragen zum Energiesparen? Auf unserer Service-Seite haben rhenag-Kolleginnen und -Kollegen wertvolle Tipps für Sie – liebe Kundinnen und Kunden – zusammengestellt, um im kommenden Winter gemeinsam so viel Energie zu sparen, wie möglich. Denn die wichtigste Aufgabe ist es, die Gasversorgung in der kommenden Heizsaison zu sichern und einen akuten Gasmangel zu vermeiden.