Wasser-Kunden bekommen Geld zurück
rhenag gibt Senkung der Umsatzsteuer für Trinkwasserhausanschlüsse weiter
Königswinter, 08.06.2009 – Wasserkunden der rhenag, die in Königswinter nach dem
1. Januar 2000 einen Trinkwasserhausanschluss haben legen oder verändern lassen, bekommen zu viel gezahlte Umsatzsteuer zurück. Ausgezahlt wird die Differenz zwischen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % und dem Regelsteuersatz - bis 31. Dezember 2006 waren das 16 %, seit 1. Januar 2007 sind es 19 %. Die Rückzahlung wird individuell errechnet und beträgt je nach Länge der verlegten Leitung im Durchschnitt ca. 165 Euro.
Häufig gestellte Fragen zur Erstattungsthematik beantworten wir für Sie hier:
1. Wer ist berechtigt, eine Rückzahlung zu erhalten?
Private Kunden, die direkt von rhenag (ggf. im Namen und für Rechnung der Wasserwerke Siegburg oder Hennef) einen Wasserhausanschluss ab Januar 2000 in Rechnung gestellt bekommen und bezahlt haben. Sollten Sie als nicht zum Umsatzsteuerabzug berechtigtes Unternehmen unser Vertragspartner gewesen sein, bitten wir Sie sich kurzfristig mit beigefügter Bestätigung dieses Umstandes schriftlich mit uns in Verbindung zu setzen.
2. Muss ich einen Antrag auf Rückerstattung stellen?
Grundsätzlich nein, wir schreiben alle in Frage kommenden Kunden in den nächsten Wochen und Monaten an, um sie auf die Rückzahlung hinzuweisen und ihnen den Betrag zu erstatten. Sollten Sie bis zum 30.09.2009 wider Erwarten kein Schreiben von uns erhalten haben, können Sie uns bitte eine Nachricht e-mailen.
3. Wann kann ich mit der Auszahlung rechnen?
Wir werden alle verfügbaren Kräfte daran setzen, um diese so genannten Altfälle schnellstmöglich zu bearbeiten. Wegen der Vielzahl der Fälle und des damit verbundenen organisatorischen Aufwandes wird es einige Monate dauern, bis alle Betroffenen ihr Geld bekommen haben.
4. Ich bin Bauherr und Grundstückseigentümer. Die Rechnung wurde an die Baufirma gestellt und auch von der Baufirma bezahlt (schlüsselfertiges Bauen). Kann ich mit einer Rückerstattung rechnen?
Nein, betroffen ist nur der Vertragspartner, der den Auftrag zur Herstellung/Änderung des Hausanschlusses durch seine Unterschrift an die rhenag oder das betriebsgeführte Wasserwerk erteilt hat.
5. Ich habe das Grundstück inzwischen verkauft, habe aber den Auftrag zur Herstellung des Hausanschlusses gestellt und die Rechnung bezahlt. Kann ich mit einer Rückerstattung rechnen?
Ja, da Sie seinerzeit Vertragspartner waren.
6. Ich habe das Grundstück geerbt. Der Anschluss wurde zu Lebzeiten des Erblassers hergestellt und bezahlt. Kann ich mit einer Rückerstattung rechnen?Die Rückerstattung kann mit Angabe der Rechnungsnummer und mit der Vorlage des Erbscheins beantragt werden. (s. Frage 2)
7. Ich habe mich von meinem Ehepartner getrennt. Wir haben seinerzeit den Hausanschlussauftrag gemeinsam unterschrieben und die Rechnung gemeinsam bezahlt. Können wir beide mit einer Rückerstattung rechnen?
Ein durch die Steuerkorrektur entstandenes Guthaben steht Ihnen dann auch gemeinsam zu. Die Auszahlung kann allerdings nur an einen von Ihnen erfolgen.
8. Ich bin kein Kunde mehr, bekomme ich trotzdem das Geld?
Siehe unter Frage 1 (berechtigter Personenkreis) - waren Sie seinerzeit der Vertragspartner für die Herstellung/Änderung des Wasseranschlusses und haben die Rechnung bezahlt, so wird Ihnen die anteilige Umsatzsteuer erstattet (z. B. bei Verkauf des Objektes). Für die Mitteilung Ihrer neuen Anschrift verbunden mit einer Kopie der Rechnung sowie Angabe der Bankverbindung wären wir Ihnen dankbar.
9. Ich bin zwischenzeitlich umgezogen, bin ich trotzdem berechtigt?
Siehe vorherige Antwort.
10. Ich habe über einen Bauträger gebaut und den Anschluss abgerechnet. Welche Möglichkeit habe ich, trotzdem an das Geld zu kommen?
Der Bauträger war Vertragspartner und hat die Rechnung bezahlt. Kunden von Bauträgern haben i. d. R. einen Werk- oder Kaufvertrag geschlossen, welcher die Erstellung eines Wohnhauses mit allen Versorgungsanschlüssen beinhaltet. Eine Erstattung der anteiligen Umsatzsteuer für den Wasseranschluss an den Erwerber ist nicht möglich.
11. Ich bin Mieter. Betrifft mich die Steuerrückerstattung?
Nein, da in der Regel nicht Sie Vertragspartner sind, sondern der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks.
12. Mit welchem Rückerstattungsbetrag kann ich rechnen?
Die Rückerstattung richtet sich nach dem auf der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag. Durch die Veränderung des Steuersatzes entsteht ein Differenzbetrag zwischen dem Regel- und dem ermäßigten Steuersatz, den wir per Banküberweisung an Sie auszahlen.
13. Wie erhalte ich mein Geld?
rhenag wird Ihnen den Gutschriftbetrag auf Ihr Konto überweisen.
14. Ich habe über mehrere Neuanschlüsse Rechnungen. Werden mir alle Rechnungen mit einer Überweisung zurückerstattet?
Wir bearbeiten jede Rechnung als Einzelfall. Somit erhalten Sie auch für jede Rechnung ein Anschreiben und später auch je eine Rückerstattung.
15. Für welchen Zeitraum wird eine Rückerstattung gewährt?
Betroffen sind alle Hausanschluss-Rechnungen, die seit Januar 2000 mit dem Regelsteuersatz von 16 Prozent bzw. 19 Prozent erstellt wurden.
